Reisebüro verliert Hundestreit gegen Kunden vor Gericht
Ohne ihre Chihuahas wollte eine Familie nicht auf Dubai-Reise gehen und wandte sich für Organisation und Buchung der Flüge an ein Reisebüro. Doch der Flug von München über Zürich in die Emirate endete für die Familie in der Schweiz, da laut Iata-Regeln bei Dubai-Flügen Tiere weder im Fracht- noch im Passagierraum erlaubt sind. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München.
Wenn bei einem Flug die vereinbarte Mitnahme von Hunden doch nicht möglich ist, sind Kunden berechtigt, die Reise abzubrechen. In dem Fall der Nichterfüllung des Auftragszwecks hat das Reisebüro die Kosten zu tragen, so ein aktuelles Urteil. Es ging in dem Fall am Amtsgericht München (Aktenzeichen 114 C 8563/22) um einen Streitwert von knapp 4.000 Euro für Flüge nach Dubai für vier Personen plus zwei Haustiere, die das Reisebüro aber nicht übernehmen wollte und die Kunden auf Zahlung verklagte.
Augen auf bei Iata-Regeln
Die Richter jedoch gaben den Kunden Recht, die Reiseverkäufer hätten den Beförderungsvertrag mit der Airline nicht abschließen dürfen. Es sei von vorneherein klar gewesen, dass die Familie sich nur wegen des Hundetransports überhaupt erst an die Counter-Profis gewandt hatte für die Buchung. Die Reisebüromitarbeiter seien dazu verpflichtet gewesen, die Iata-Regeln auf der Route vorab zweifelsfrei zu klären.
Neben der Kosten für die Flüge wurde das Reisebüro auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, da die mangelhafte Prüfung der Vorschriften eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten darstelle, so das Urteil der Richter. Der geltend gemachte Schaden hielt sich in Grenzen, dabei ging es um knapp 200 Euro für Coronatests sowie die Heimreise nach München.