BGH stärkt Ansprüche von Kunden bei Ersatzbeförderung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Easyjet-Fluggast nach einer Flug-Annullierung eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zugesprochen. Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass die Airline ausschließlich eigene Ersatzflüge anbot und keine Sitze auf Flügen anderer Airlines, die früher gestartet wären.
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Der BGH hob damit ein Urteil des Berliner Landgerichts auf, das die Fluggesellschaft von entsprechenden Ansprüchen freigesprochen hatte. In dem konkreten Fall wollte der Passagier im Juli 2019 mit Easyjet von Berlin-Tegel nach Düsseldorf fliegen. Flug und Rückflug wurden annulliert. Die Fluggesellschaft bot mehrere Ersatzflüge mit ihren eigenen Verbindungen an. Einer davon wäre noch am selben Tag, andere an späteren Tagen. Der Kunde reiste daraufhin mit der Bahn.
Er trat später seine Ansprüche an das Portal Flightright ab, das auf eine Entschädigung von 250 Euro klagte. Vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding hatte die Klage Erfolg. Das Landgericht wies sie in der Berufung zurück. Es argumentierte, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, auf die sich das Unternehmen berufen könne. Der vorangegangene Flug sei wegen eines Gewitters verspätet gewesen. Ein Rückflug von Düsseldorf nach Berlin sei wegen des Nachtflugverbots nicht möglich gewesen.
Frühere Flüge der Konkurrenz müssen angeboten werden
Auch wegen weiterer Umstände wie etwa aufgrund eines herrschenden Mangels an einsatzbereitem Personal sei es der Fluggesellschaft nicht zuzumuten gewesen, den ursprünglich geplanten Flug starten zu lassen, so das Landgericht. Sie habe danach ausreichende Maßnahmen getroffen, um den Flugausfall auszugleichen, da sie mehrere Ersatzflüge anbot. Mit der Entscheidung für eine Bahnfahrt habe der Passagier deutlich gemacht, dass er kein Interesse an einem frühestmöglichen Ersatzflug gehabt habe.
Dieser Einschätzung folgte der BGH nicht. Eine Airline müsse auch dann früher ankommende Ersatzflüge anderer Unternehmen als Ausgleich anbieten, wenn sie selbst noch am selben Tag eine Verbindung zur Verfügung stellen könne, erklärte der BGH. Das gelte ausschließlich dann nicht, wenn es keine früheren Flüge anderer Airlines gegeben hätte oder es für die Airline nicht tragbar gewesen sei, diese zu finden und anzubieten. Nachweisen müsse diese Umstände die Fluggesellschaft selbst.
Christian Schmicke