Verfahren über Gewerbesteuerhinzurechnung steht bevor
An diesem Donnerstag verhandelt der Bundesfinanzhof über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen. Von den Veranstaltern, die durch die aktuelle Praxis steuerlich belastet werden, wird das Urteil mit Spannung erwartet. Ob es an diesem Tag bereits zu einer Entscheidung kommt, ist unklar.
An diesem Donnerstag verhandelt der Bundesfinanzhof über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen. Von den Veranstaltern, die durch die aktuelle Praxis steuerlich belastet werden, wird das Urteil mit Spannung erwartet. Ob es an diesem Tag bereits zu einer Entscheidung kommt, ist unklar.
In der mündlichen Verhandlung geht es vor allem um die Frage, ob ein Reiseveranstalter, der ein Paket zu einer Pauschalreise schnürt, über die darin enthaltenen Hotelzimmer "verfügt" oder ob er sie nur "vermittelt". Pauschalreiseveranstalter werden von zahlreichen Finanzämtern für die Hotelzimmer, die sie ihren Kunden anbieten, steuerlich mit dem Eigentümer gleichgestellt und müssen daher auf Teile dieses „fiktiven Anlagevermögens“ Gewerbesteuer entrichten. Laut Bundesfinanzministerium zählen 12,5 Prozent der Miet- und Pachtaufwendungen eines Reiseveranstalters zum Gewerbeertrag, auf den diese Steuer zu bezahlen ist.
Das Finanzgericht Münster hatte 2016 im Fall des Veranstalters Frosch Sportreisen erklärt, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reiseveranstaltern grundsätzlich rechtmäßig sei. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei eingekauften Hotelzimmern um ein Mietverhältnis handele. Als Berechnungsgrundlage solle die Kaltmiete angesetzt werden, aus der Nebenleistungen wie Heizung, Strom, Wasser und Reinigung sowie weitere Service-Leistungen des Hotels wie Verpflegung und Animation herauszurechnen seien, erklärten die Richter.
Widersprüchliche Urteile
Veranstalterchef Holger Schweins hatte gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. In einem anderen Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Veranstalter Schauinsland Reisen 2018 Recht bekommen. Die dortigen Richter vertraten die Auffassung, dass der Einkauf von Übernachtungen in Hotelzimmern nicht in das Anlagevermögen, sondern in das Umlaufvermögen des Reiseveranstalters falle. Ähnlich argumentieren Branchenverbände wie der DRV und Rechtsanwalt Volker Jorczyk, der auch Frosch Sportreisen vor dem Bundesfinanzhof vertritt. Nach ihrer Rechtsauslegung handelt es sich bei Hotelzimmern nicht um ein Mietverhältnis und einen Ersatz für eigene Hotels, sondern um eine Reisevorleistung, die, ebenso wie Flüge oder Bustransfers, für die Produktion einer Pauschalreise benötigt wird.
Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten von Frosch Sportreisen, wäre dies für die Branche ein Befreiungsschlag. Fällt das urteil hingegen zu Ungunsten des Veranstalters aus, sind weitere Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Denn bei Frosch handelt es sich insofern um einen Sonderfall, als der Münsteraner Sportreiseanbieter viele der Hotels, die er anbietet, auch mit eigenen Teams betreibt.
Christian Schmicke