Verbände fordern Reform der Margenbesteuerung
ASR, DRV, RDA und VPR wollen sich für bürokratiearme Ausgestaltung der Sonderregelung zur Besteuerung für Reiseleistungen einsetzen und haben einen gemeinsamen Appell verfasst. Sie schließen sich der Empfehlung des Bundesrats an, der eine Opt-out-Regelung für B2B-Umsätze, also die optionale Anwendbarkeit der normalen Besteuerungsvorschriften, vorsieht.
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In dem gemeinsamen Schreiben an das Bundesfinanzministerium setzen sich die Verbände der Reisewirtschaft ASR, DRV, RDA und VPR für eine Reformierung der Margensteuerregelung ein. Sie unterstützen darin die Bitte des Bundesrates an die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine "bürokratiearme und systemkonforme Ausgestaltung der Sonderregelung zur Besteuerung für Reiseleistungen einzusetzen und dies zu priorisieren".
Die vom Bundesrat empfohlene Opt-out-Regelung für B2B-Umsätze sieht eine optionale Anwendbarkeit der normalen Besteuerungsvorschriften vor. Dies wäre ein wichtiger Schritt, so die Verbände. Zudem bestehe "die dringende Notwendigkeit der Überarbeitung der Sonderregelungen". Mit einer Reformierung sollten wettbewerbsverzerrende Elemente beseitigt, eine harmonisierte Anwendung in ganz Europa sichergestellt und übermäßiger Aufwand vermieden werden, erklären die Verbände.
Ziel sei "eine praktikable, zeitgemäße und faire Regelung". Zwei Punkte seien dabei besonders wichtig: So sollte die Anwendung der Margensteuer auf Umsätze zwischen Unternehmen die Opt-out-Regelung enthalten. Darüber hinaus sollte die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mit den Vereinfachungsregelungen im Sinne einer Gruppen- oder Gesamtmarge ausgestaltet werden.
Die Kritik im Einzelnen
Die in Deutschland auf Basis der EuGH-Rechtsprechung mit Urteil vom 8. Februar 2018 erfolgte Änderung der Regelungen zur Margensteuer in Paragraph 25 des Umsatzsteuergesetzes führte nach Auskunft der Verbände "zu großen praktischen Umsetzungsproblemen und einer enormen Steigerung des Erfüllungsaufwandes" bei den Unternehmen der Reisebranche. Insbesondere die Ermittlung der Marge für jede einzelne Leistung verursache einen hohen zusätzlichen administrativen Aufwand. Schätzungen und Annahmen wären erforderlich, was zu keinem präziseren Ergebnis als eine Gruppen- oder Gesamtmargenermittlung führe – aber zu einem erheblichen Mehraufwand. Darüber hinaus sei die Nichtberücksichtigung von in Einzelfällen erzielten negativen Margen nicht systemkonform und verstoße gegen das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer, betonen die Verbände.
Außerdem widerspreche die zwingende Anwendung der Margenbesteuerung auch auf das B2B-Geschäft dem Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer beim Unternehmer, was wiederum zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für deutsche B2B- und MICE-Reiseveranstalter führe.
Weitere Anwendungsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen entstehen nach Aussage der Verbände aus diversen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen, wie etwa dem Fehlen einer klaren Definition des Begriffes Reise, der Besteuerung von Reisen, die nur aus einer Reisevorleistung bestehen sowie der Besteuerung von Reiseveranstaltern aus Drittländern.
Christian Schmicke