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16. Juni 2023 | 13:52 Uhr
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BGH stärkt Kundenansprüche bei verspäteten Anschlussflügen

Wer eine Reise in einem EU-Land startet, hat demnach auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung erst bei einem Teilflug außerhalb der EU auftritt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Dabei spiele es keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden.

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Ausreichend für den Entschädigungsanspruch sei es, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgegeben hat.

In dem konkreten Fall hatte eine Kundin in einem Reisebüro einen Flug von Stuttgart nach Zürich und Flüge mit einer anderen Airline von Zürich nach Philadelphia und von dort nach Kansas City im US-Bundesstaat Missouri gebucht. Die ersten beiden Flüge waren noch planmäßig verlaufen. Auf der letzten Teilstrecke startete der Flug verspätet, die Frau erreichte Kansas City mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Daraufhin forderte sie 600 Euro als Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Nürtingen und das Landgericht Stuttgart lehnten die Forderung ab. Die Klägerin ging in Revision.

Der BGH zog den Europäischen Gerichtshof hinzu und entschied nun nach dessen Vorentscheidung, dass der Frau 600 Euro nebst Zinsen zustehen. Die drei Teilflüge seien unter anderem deshalb als Gesamtheit mit Abflugort in Deutschland zu betrachten, weil der Klägerin eine einheitliche bestätigte Buchung erteilt worden war.

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