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11. Oktober 2023 | 13:07 Uhr
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BGH kassiert Urteile zur Ersatzbeförderung bei Flugausfällen

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag in zwei Verfahren entschieden, dass Passagieren bei annullierten Flügen durch außergewöhnliche Umstände von den Fluggesellschaften die frühestmögliche Ersatzbeförderung erhalten müssen.

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Dabei seien die Fluggesellschaften neben der Ersatzbeförderung durch eigene Alternativflüge verpflichtet, auch Direktverbindungen oder Umsteigeverbindungen anderer Airlines anzubieten, so der BGH. Geklagt hatte das Fluggastportal Flightright im Fall zweier Flüge, bei denen die Ersatzbeförderung erst mit extremer Verspätung erfolgt war. Einer der Flüge sollte 2018 von Newark nach München gehen, Lufthansa hatte den Flug aber wegen eines heftigen Zyklons an der Ostküste storniert. Die Passagiere kamen letztlich mit einer Verspätung von 98 Stunden in München an. Der andere Flug war 2020 von Reykjavik nach München geplant, doch ein Blizzard auf Island machte den Start unmöglich. Die Passagiere erreichten ihr Ziel mit einer Verspätung von 48 Stunden. 

Beide Revisionen wandten sich gegen Entscheidungen des Landgerichts Landshut, das in den zwei Verfahren entschieden hatte, dass sich Lufthansa und Icelandair von einem Entschädigungsanspruch befreien könnten. Die Gerichte hatten die Wetterbedingungen jeweils als außergewöhnlichen Umstand anerkannt, dabei aber nicht berücksichtigt, dass der EuGH Fluggesellschaften dazu auffordert, Passagieren bei annullierten Flügen die frühestmögliche Ersatzbeförderung zu ermöglichen, unabhängig davon, ob es sich um eigene oder fremde Direktverbindungen oder auch Umsteigeverbindungen handelt. Das Landgericht Landshut befand, dass es genüge, wenn sich die Fluggesellschaften innerhalb der ersten drei Stunden um eine Ersatzbeförderung kümmerten. Für die Zeit außerhalb dieser drei Stunden Grenze sei die Prüfung der frühestmöglichen Ersatzbeförderung keine zumutbare Maßnahme mehr.

Mit seinem Urteil hob der BGH die beiden Urteile der Richter aus Landshut nun auf und verwies die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurück. 

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