BGH erweitert Airline-Spielräume bei Extremwetter
Airlines können sich bei Unwettern auch dann auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn ein Flug stattfinden könnte, zuvor aber der Flugplan durch das Wetter derart durcheinandergewirbelt wurde, dass die Airline beschließt, den Flug dennoch zu annullieren. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentlichten Urteil.
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In dem konkreten Fall, der zur Verhandlung stand, ging es um einen abendlichen Flug von Stuttgart nach Hamburg an einem Februartag. Im Tagesverlauf hatte ein Schneesturm in Stuttgart für Verzögerungen und Verschiebungen gesorgt. Schließlich annullierte die Airline den Flug, obwohl dieser an sich durchführbar gewesen wäre.
Sie argumentierte, das Flugzeug wäre von Hamburg nicht mehr wie vorgesehen nach Stuttgart zurückgelangt – aufgrund des dort geltenden Nachtflugverbots. Die betroffene Maschine sollte am Folgetag von Stuttgart aus wieder starten und die Fluggesellschaft wollte nach eigenen Angaben die geplanten Flüge sicherstellen. Deshalb habe sie den verspäteten Hamburg-Flug gestrichen.
Keine Entschädigung bei "zweckmäßigen Maßnahmen"
Eine Passagierin des annullierten Fluges klagte daraufhin auf Entschädigungszahlungen. Der Streit ging durch die Instanzen und landete schließlich beim BGH. Dieser entschied: Die Airline muss nicht zahlen. (Az.: X ZR 136/23). In der Sache hielt er fest: Wenn ein außergewöhnlicher Umstand, wie etwa der Schneesturm, dazu führe, dass nicht alle geplanten Flüge stattfinden können, habe die Airline einen Spielraum bei den aus ihrer Sicht zweckmäßigen Maßnahmen.
Darunter fiel in diesem Fall auch die Entscheidung, am Tag des Schneesturms einzelne Flüge nicht mehr durchzuführen, um Streichungen und große Verspätungen am Folgetag zu verhindern. So sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung des Hamburg-Fluges zu begründen, der die Fluggesellschaft von der Verpflichtung zu Entschädigungszahlungen befreie.
Die Kundin hatte Hamburg aufgrund der Annullierung erst am nächsten Tag erreicht, mit mehr als zwölf Stunden Verspätung. Schnellere Möglichkeiten, ans Ziel zu kommen, habe es nach der Flugstreichung nicht gegeben – auch dies konnte die Airline laut dem BGH-Urteil nachweisen.
Christian Schmicke