Veranstalter muss "pandemische Überforderung" beweisen
Wenn Veranstalter Kundengelder nach abgesagten Reisen nicht, wie gesetzlich vorgesehen, binnen 14 Tagen zurückzahlen können, müssen sie beweisen, dass sie damit überfordert waren. Entsprechend urteilte das Münchener Amtsgericht. Es sprach einem Kunden neben dem Reisepreis, der ihm bereits zurückerstattet worden war, auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
Der Veranstalter habe seiner Darlegungs- und Beweislast durch den einfachen Verweis darauf, dass die Kapazitäten seiner Mitarbeiter mit anderen Aufgaben ausgelastet gewesen seien, nicht genügen können, meldet der Verbraucherzentrale Bundesverband, der an dem Verfahren nicht beteiligt war. Er hatte erklärt, die Rückabwicklungen sowie Rückerstattungen von Reisepreisen der mehreren zehntausend Buchungen hätten aus Kapazitätsgründen bis Mitte April 2020 nicht durchgeführt werden können, weil die komplette Arbeitszeit der Mitarbeiter der Beklagten in der Kundenbetreuung mit vorrangigen Aufgaben ausgefüllt gewesen sei.
In dem konkreten Fall ging es um den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Stornierung einer Pauschalreise nach Zypern, die vom 23. März bis 6. April 2020 zum Gesamtreisepreis von 1.062,00 Euro hätte stattfinden sollen. Der Streitwert, um den es zuletzt noch ging, waren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro.