Veranstalter muss nicht auf Reisepass-Pflicht hinweisen
Ein Reiseveranstalter muss Kunden nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht darauf hinweisen, dass für eine Reise ins Ausland ein gültiger Reisepass benötigt wird. Er müsse Reisende nur auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt seien, so die Richter.
Das Gericht wies mit dem am Montag veröffentlichten Urteil die Schadenersatzklage eines Mannes zurück, der 2.200 Euro gefordert hatte, weil er eine gebuchte Pauschalreise nach Dubai wegen eines fehlenden gültigen Reisepasses nicht antreten konnte.
Der Kläger hatte bei dem beklagten Veranstalter zum Preis von 2.200 Euro eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Mitreisende im November 2022 nach Dubai gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte der Mann die Reise nicht antreten und forderte das Reiseunternehmen zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Er begründete die Klage damit, dass er durch das Reisebüro nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert worden sei.
Das Amtsgericht München wies die Klage mit der Begründung ab, dass weder eine Verletzung von Informationspflichten durch das Reisebüro noch durch den Veranstalter vorliege. Zwar müsse der Veranstalter Reisende über "allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes", einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren. Sei der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, müsse wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten. Der Hinweis auf die Notwendigkeit des "Vorhandenseins" eines (gültigen) Reisepasses sei davon jedoch nicht betroffen, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handele, so das Gericht.