Urteil: Erstattung für Pauschalreisende nur vom Veranstalter
Pauschalreisende können bei einem annullierten Flug ausschließlich vom Reiseveranstalter ihre Erstattung einfordern und nicht direkt von der Airline. Dies hat er Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg entschieden.
Für alle Florida-Fans: Bradenton-Gulf-Islands-Woche in Counter vor9
Die Bradenton Gulf Islands verkörpern ein Florida, das vielerorts fast vergessen scheint. Was Reisebüros über die Region mit ihren berühmten Inseln Anna Maria Island und Longboat Key sowie den dazugehörigen Traumstränden wissen sollten, erfahren sie in unserer Themenwoche auf Counter vor9. Jetzt beim Gewinnspiel mitmachen und einen tollen Koffer im Bradenton-Design gewinnen!
Dies gelte auch dann, wenn der Veranstalter in der Zwischenzeit Insolvenz anmelden musste. Die EU-Staaten hätten ihrerseits sicherzustellen, dass Reiseanbieter sich für den Fall eines Konkurses absichern, damit ihre Kunden nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Vor dem EuGH ging es um einen Fall aus den Niederlanden. Die Kläger hatten bei einem Anbieter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht und bezahlt. Der Flug wurde mangels Nachfrage wenige Tage vor Reisebeginn annulliert. Der Reiseveranstalter ging kurz darauf pleite und zahlte den Kunden ihr Geld nicht zurück. Diese verklagten daraufhin die Fluggesellschaft Aegaen Airlines auf Erstattung.
Dem erteilte der EuGH nun eine Absage. Fluggäste, die bereits beim Reiseveranstalter Anspruch auf ihre Erstattung hätten, könnten dies nicht zusätzlich beim Luftfahrtunternehmen geltend machen, entschieden die Richter. Dies würde zu einem "ungerechtfertigten Übermaß an Schutz" der Fluggäste zu Lasten der Airlines führen. Die in der EU-Richtlinie zu Pauschalreisen und in der EU-Verordnung über die Fluggastrechtevorgesehenen Rechte auf Erstattung seien nicht "kumulierbar", erklärten die Richter. Andernfalls würden Fluggesellschaften für einen Teil der Verantwortung herangezogen, die dem Reiseveranstalter obliege.