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15. April 2021 | 15:27 Uhr
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Urlaubsabbruch nach Risikokontakt in Hotel kein Reisemangel

Wer wegen der Infektion eines Mitarbeiters aus einem Hotel abreisen muss, hat keinen Anspruch auf die Erstattung des vollen Reisepreises und einer zusätzlichen Entschädigung, entschied das Amtsgericht Hannover.

Icon Recht

Eine Familie scheiterte mit ihrer Klage auf Erstattung von Reise- und Urlaubskosten nach einem Corona-Risikokontakt in einem Hotel in Österreich. Die Kläger waren von den dortigen Behörden vor die Wahl gestellt worden, sich in Quarantäne zu begeben oder abzureisen. Sie reisten ab und forderten den vollen Reisepreis sowie Ersatz für vergeudeten Urlaub. Der Richter lehnte die Forderung ab. (Az.570 C 12046/20)

Laut Amtsgericht Hannover handelte es sich bei dem Risikokontakt um einen Mitarbeiter der Hotelanlage, dessen Beschäftigte regelmäßig auf das Coronavirus getestet worden waren. Bis zur Anreise der Kläger waren alle Tests negativ. Erst nach der Ankunft kam es zu einem positiven Testergebnis. Da der Mitarbeiter auch Kontakt zu den Klägern hatte, veranlassten die Behörden die oben genannten Schritte.

Teilrückzahlung muss genügen

Später zahlte der Anbieter einen Teil des Reisepreises zurück, doch dies reichte der Familie nicht aus. Daher klagten sie vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung des vollen Preises sowie Ersatz für ihre Fahrtkosten zuzüglich einer Entschädigung  für nutzlos aufgewendeten Urlaub. Dieser Argumentation folgte der Richter in seinem Urteil nicht. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch liege ein Mangel nur bei bestimmten Konstellationen vor, etwa wenn eine Reise nicht die vertraglich vereinbarte "Beschaffenheit" aufweise, heißt es in der Urteilsbegründung. Es gebe aber keinerlei Hinweise auf eine Übereinkunft, mit der das Hotel den Klägern garantiert habe, dass während ihres Aufenthalts keine Mitarbeiter an Corona erkranken würden. Die Kläger hätten auch nicht etwa implizit von einer solchen Erwartung ausgehen können.

Auch eine Haftung des Veranstalters wegen schuldhaften Verhaltens komme nicht in Betracht. Eine Erkrankung eines Hotelmitarbeiters während der Reise der Kläger im Sommer vergangenen Jahres sei dem "typischen allgemeinen Lebensrisiko" zuzuordnen und entziehe sich dem von den Beklagten beherrschbaren Verantwortungsbereich, betonte das Gericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch in einer höheren gerichtlichen Instanz angefochten werden.

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