Reisewarnung ist nicht immer Grund für kostenlosen Storno
Das Amtsgericht Leipzig hat einem Kunden des Veranstalters LMX, der im Juni 2020 eine für September geplante Kanaren-Reise buchte und diese später wegen einer Reisewarnung stornierte, das Recht auf einen kostenlosen Rücktritt abgesprochen. Dem Kunden sei die Möglichkeit einer Reisewarnung bei der Buchung bekannt gewesen, hieß es zur Begründung.
In dem konkreten Fall hatte der Kunde bei dem Veranstalter im Juni eine Reise nach Gran Canaria für den Zeitraum 18. bis 28. September 2020 gebucht und dafür eine Anzahlung von 743 Euro geleistet. Am 16. September, fragte das Reisebüro, über das er die Reise bei LMX gebucht hatte, wegen der bestehenden Reisewarnung für ganz Spanien durch das Auswärtige Amt eine kostenfreie Stornierung an und der Kunde zog zeitnah die Restzahlung für die Buchung in einem Gesamtwert von mehr als 2.400 Euro, die via Lastschriftverfahren geleistet worden war, zurück. Seine Argumentation lautete, wie immer in diesen Fällen, dass am Zielort zum Reisezeitpunkt außergewöhnliche Umstände aufgetreten seien, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt hätten. Darüber berichtete zuerst das Fachportal "FVW".
Der Kunde habe sich dabei auf § 651h Absatz 3 BGB berufen, in dem der Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn geregelt ist. In anderen bekannten Fällen schlossen sich Gerichte dieser Argumentation an. Nicht so das Amtsgericht Leipzig. In seinem Urteil erklärt das Amtsgericht, dem Kläger seien die Umstände der weltweiten Corona-Pandemie bereits zum Buchungszeitpunkt bekannt gewesen. Das schließe auch die Möglichkeit des Erlasses einer Reisewarnung zum Reisezeitpunkt mit ein.
Kein außergewöhnlicher Umstand
Ein Reiseverbot sei damit aber nicht verbunden gewesen, so das Gericht (Az. 102 C 7217/20). Die grundsätzliche Möglichkeit, dass für das Zielgebiet eine Reisewarnung ausgesprochen werden könnte, sei dem Kläger bei Reisebuchung bekannt gewesen und stelle keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 651h Absatz 3 BGB dar. Daher sei eine kostenfreie Stornierung der Reise nicht möglich.
Damit dürfte der Veranstalter neben der Anzahlung auch den laut Stornostaffel fälligen Betrag kassieren. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn der Kunde kann noch dagegen Berufung einlegen. Ob er dies plant, ist derzeit noch unklar. Sollte das Urteil Schule machen, wäre das für Verbraucher ärgerlich, für Veranstalter hingegen positiv. Bislang galt in der Rechtsprechung eher die Regel, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes grundsätzlich einen kostenlosen Reiserücktritt seitens des Kunden ermöglicht. Die Pandemie könnten nun auch dies zumindest punktuell ändern.