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1. August 2024 | 15:21 Uhr
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Reisebüros müssen Erfüllung der Hinweispflicht dokumentieren

Ein Reisebüro ist dazu verpflichtet, Urlauber im Rahmen einer Pauschalreise über etwaige Visumserfordernisse zu informieren, entschied das Landgericht Köln diese Woche. Ein mündlicher, nicht belegbarer Verweis auf die Visumspflicht genügte den Richtern nicht.

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Gegen das Reisebüro hatte ein Mann geklagt, der für sich und seine Familie in einem Reisebüro kurzfristig – zwei Tage vor der geplanten Abreise – eine Pauschalreise nach Kenia gebucht hatte. Er kam indes nur bis zum Frankfurter Flughafen. Denn weil er sich nicht um die erforderlichen Visa gekümmert hatte, nahm die Fluggesellschaft ihn und seine Familie nicht mit. Er rief am Flughafen stehend das Reisebüro an. Dieses wies ihn auf die Möglichkeit hin, die Visa entweder kurzfristig online zu beantragen und den geplanten Flug 90 Minuten später anzutreten oder auf den Folgetag umzubuchen. Beide Optionen lehnte der Mann ab und verließ mit seiner Familie unverrichteter Dinge den Flughafen.

Gegensätzliche Darstellung

Den Fehler sah der Kunde nicht bei sich und klagte deshalb gegen das Reisebüro, um sich die Reisekosten nebst entstandenen Versicherungskosten in Höhe von rund 5.000 Euro erstatten zu lassen. Das Reisebüro habe es versäumt, ihn rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass man für Kenia zum besagten Reisezeitpunkt ein Visum brauchte, argumentierte er. Selbst im Eilverfahren dauere die Ausstellung eines Visums drei Tage, was in Anbetracht der Last-Minute-Buchung schon gar nicht mehr fristgerecht zu erledigen gewesen wäre.

Das beklagte Reisebüro erklärte während des Verfahrens, es sei den Beratungspflichten sehr wohl nachgekommen. Bei der Buchung sei mündlich auf die Visumspflicht hingewiesen worden und auch die Buchungsunterlagen hätten einen entsprechenden Hinweis enthalten. Ferner habe man den Mann noch am Abflugtag auf eine Express-Visastelle hingewiesen. Außerdem erklärte das Reisebüro im Verlauf des Prozesses, dem Kunden sei zusätzlich noch die Umbuchung auf den Folgetag angeboten worden.

Unklare Zeugenaussage

Den Ausschlag für das Urteil könnte die Zeugenaussage eines Reisebüromitarbeiters gegeben haben, der erklärte, er könne sich nicht konkret an eine entsprechende Belehrung erinnern. Zudem sagte er, Reisende müssten sich selbstständig zu etwaigen Visumspflichten informieren. Insoweit sei es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, "warum er gleichwohl den Kläger tatsächlich entsprechend belehrt haben will", erklärt das Gericht.

Das Landgericht Köln gab daher der Klage statt und sprach dem Kläger die Rückerstattung des Reisepreises nebst Versicherungskosten zu. Es sei nach der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass das Reisebüro seine Beratungspflichten hinreichend erfüllt habe, heißt es zur Begründung. Das Gericht entschied außerdem, dass Reisende nicht gehalten seien, sich selbst die allgemeinen Informationen zur Einreise in das Zielland herauszusuchen.

Christian Schmicke

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