Passagier kann Air France nicht in Deutschland verklagen
Rückschlag für Verbraucher: Wird ein Flugticket einer ausländischen Airline über eine deutschsprachige Website gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte nicht zuständig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.
Der Mann glaubt an ein Schnäppchen. Er buchte auf der deutschen Website von Air France ein First-Class-Ticket von San Francisco nach Paris und weiter in der Business Class nach London. Preis 600 Euro. Der Flug wurde bezahlt, mit einem Reservierungscode bestätigt und ein elektronisches Ticket landete in der Mail.
Doch zu früh gefreut. Einen Tag später meldete sich der europäische Kundenservice auf Englisch, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde erstattet. Ein vergleichbares Ticket kostet sonst über 10.000 Euro. Das wollte der Schnäppchenjäger nicht durchgehen lassen und verklagte Air France in Frankfurt. Doch das Landgericht lehnte ab, weil es nicht zuständig sei.
Dies sieht auch das OLG so. In Frankfurt befinde sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket seien aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket habe auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung. Die deutschsprachige Internetseite von Air France werden nicht von Deutschland aus betrieben. Die Niederlassung sei an dem Rechtsverhältnis zwischen Air France und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. (Az. 16 U 208/18)