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31. August 2020 | 13:38 Uhr
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Oberster Verbraucherschützer hält Anzahlungen für antiquiert

Die aktuellen Zahlungsbedingungen, bei denen Veranstalter in der Regel 20 Prozent und Airlines sogar den vollen Flugpreis bei der Buchung kassieren, sei „nicht mehr verantwortbar“, findet der Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands, Klaus Müller (Foto). Der DRV widerspricht.

Müller Klaus

Kunden sollten erst nach Erhalt der Leistung zahlen müssen, meint VZBV-Chef Klaus Müller

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Der Deutschen Presse-Agentur sagte Müller, dass Veranstalter von Pauschalreisen bisher mindestens ein Fünftel des Reisepreises schon im Voraus verlangen dürften, sei ein Sonderrecht, das längst nicht mehr gerechtfertigt sei. Bei fast allen anderen Geschäften sei es normal, erst eine Leistung zu erhalten und dann zu zahlen: "Sie kaufen ein Brötchen und sie bezahlen, sobald das Brötchen über die Theke geht", so der VZBV-Chef. Auch bei vielen Hotelbuchungen sei das inzwischen so: "Sie waren im Hotel, Sie checken aus und bezahlen dann dafür."

Bei der Praxis der Vorkasse, die weit im Voraus zu zahlen sei, handele es sich "eine überkommene Fehlsteuerung", zitiert die "DPA" Müller. Zu häufig habe man zuletzt erlebt, dass Airlines oder Reiseveranstalter in die Pleite gerutscht seien. Entweder müsse über ein Verbot der Vorkasse diskutiert werden oder über eine breitere Insolvenzabsicherung, die nicht nur für Pauschalreisen, sondern auch für Flüge einspringe.

Der DRV hatte als Vertreter der Interessen der Reisebranche in der jüngeren Vergangenheit erklärt, es sei grundsätzlich richtig, Pauschalreisen auch über die bisherigen Deckelungsgrenze von 110 Millionen Euro pro Jahr gegen die Insolvenz von Veranstaltern abzusichern. Eine verpflichtende Insolvenzabsicherung von Airline-Tickets hält die Verbandsspitze aus Wettbewerbsgründen nur auf internationaler Ebene für sinnvoll. Die Vertreter des Vertriebs innerhalb des Verbandes sind hingegen uneingeschränkt dafür.

An der Vorauskasse will der DRV festhalten. "Kunden von Pauschalreisen sind gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert, sowohl bei der Anzahlung als auch der Restzahlung", zitiert "DPA". "Insofern besteht hier kein Änderungsbedarf dieses für die Kunden günstigen Systems." Auch der Bundesgerichtshof hatte Anzahlungen zuletzt generell für zulässig erklärt und dies unter anderem damit begründet, dass die Reiseveranstalter oft selbst in Vorkasse gehen müssten.

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