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8. Februar 2022 | 13:48 Uhr
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Lufthansa soll Zubringer für Condor fortsetzen

Das Bundeskartellamt ist nach vorläufigem Prüfungsergebnis der Ansicht, dass Condor ein kartellrechtlicher Anspruch gegen Lufthansa auf Zugang zu Zubringerflügen für ihre Langstrecken zusteht. Eine endgültige Entscheidung soll nach einer weiteren Stellungnahme beider Akteure fallen.

Condor Lufthansa

Lufthansa soll das Condor-Langstreckennetz weiter mit Zubringern füttern

Im Streit um die Zukunft der Vereinbarung, nach der Lufthansa und ihrer Tochtergesellschaften Condor-Passagiere mit Zubringerflügen zu deren Langstreckenflügen befördern, scheinen die Würfel zu Gunsten des Ferienfliegers zu fallen. Lufthansa hatte die entsprechenden Verträge ursprünglich 1. Juni 2021 gekündigt. Nach Intervention des Bundeskartellamtes wurde die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zeitlich befristet bis zum 10. Mai 2022 ausgesetzt.

Nun kommt das Bundeskartellamt zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Condor ein kartellrechtlicher Anspruch gegen Lufthansa auf Zugang zu den Zubringerflügen auch über diesen Zeitpunkt hinaus zusteht. Zudem gehen die Wettbewerbshüter noch weiter. Das Bundeskartellamt habe "in den bisherigen Vereinbarungen zwischen der Lufthansa und Condor verschiedene weitere Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt, deren kartellrechtliche Zulässigkeit es derzeit ebenfalls kritisch sieht", heißt es in einer Mitteilung der Behörde. Dies betreffe etwa "die Verknappung von Buchungsklassen, einen nicht-diskriminierungsfreien Zugang zu den Platzkapazitäten auf den Zubringerflügen sowie eine Einschränkung der Preissetzungsmöglichkeiten für Condor".

Marktbeherrschende Stellung

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärt dazu: "Nach unserem vorläufigen Prüfungsergebnis ist die Lufthansa-Gruppe auf dem Zubringermarkt, der überwiegend deutsche Flughäfen mit dem Langstreckennetz von Condor verbindet, marktbeherrschend. Keine andere Fluggesellschaft kann über Einzelflüge hinaus eine Zubringung zu den bedeutenden deutschen Drehkreuzen Frankfurt, München und Düsseldorf anbieten. Damit unterfällt Lufthansa der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und unterliegt besonderen Pflichten. Wir haben Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Kündigung der Condor-Kooperation, soweit Lufthansa dadurch ihre Wettbewerberin auf den nachgelagerten Märkten für Langstreckenflüge unbillig behindert."

Keine Alternativen für Condor

Condor selbst unterhalte kein Zubringernetz, argumentieren die Wettbewerbshüter; es wären nach den bisherigen Ermittlungen auch keine geeigneten Slots an den zentralen Drehkreuzen wie Frankfurt zum Aufbau eines entsprechenden Netzes verfügbar. Passagiere, die einen Zubringerflug buchten, wohnten im Schnitt mindestens 300 Kilometer vom Abflughafen für die Langstrecke entfernt. Für sie seien nach den Ermittlungen auch die Eisenbahn oder der Fernbus keine Alternative. Fielen die Vereinbarungen weg, gebe es für Condor "keine auch nur annähernd gleichwertige Transportmöglichkeit für die eigenen Zubringerpassagiere".

Würden Condor die Reisenden, die einen Zubringerflug wünschen, als Kundengruppe wegbrechen, hätte dies schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen und den Wettbewerb, so das Kartellamt. Auf knapp 90 Umsteigeverbindungen zu touristischen Zielen könnte Lufthansa in der Folge als "aktuelle oder als potentielle Wettbewerberin erhebliche Wettbewerbsvorteile, teilweise sogar eine Alleinstellung erlangen".

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