Kein Rücktrittsrecht wegen Rückstufung aus der Premium Eco
Eine Rückstufung von der Premium Economy in die Economy Class gibt Kunden bei einer elftägigen Pauschalreise kein Kündigungsrecht. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München hervor.
In dem konkreten Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise nach Kuba in der Zeit vom 17. November bis zum 1. Dezember 2022 zum Gesamtreisepreis von 4.322 Euro gebucht. Sie leistete bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro. Bestandteil der Reise war unter anderem der Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Havanna in der Premium Economy Class.
Am 16. Juni teilte der Reiseveranstalter mit, dass die durchführende Airline auf dem Flug nach Havanna keine Premium Economy Class mehr anbiete und bot eine Entschädigung von 150 Euro pro Person an. Dies lehnte die Klägerin ab, bat den Reiseveranstalter um kostenfreie Stornierung der Reise und die Erstattung der geleisteten Anzahlung. Zur Begründung verwies sie darauf, für den Flug mit der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt zu haben. Außerdem sei die Premium Economy Class aufgrund der größeren Beinfreiheit gebucht worden, die aus medizinischen Gründen dringend erforderlich gewesen sei, da ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko vorliege. Nachdem der Veranstalter dies ablehnte, machte die Klägerin vor dem Amtsgericht München die Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro geltend.
"Keine erhebliche Beeinträchtigung"
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach dem Gesetz sei eine Kündigung nur möglich, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde, heißt es zur Begründung. Dies sei nicht der Fall. Zwar biete die Premium Economy Class "unstreitig einige Vorteile gegenüber der Economy Class, insbesondere einen größeren Abstand der Sitze zueinander und damit größere Beinfreiheit", heißt es in der Urteilsbegründung. Weil der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Bestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von elf Nächten auch nur von kurzer Dauer sei, stelle die Änderung der Beförderungsklasse gerade "keine erhebliche Beeinträchtigung" der Pauschalreise dar.
Zudem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass allein für die Flüge in der Premium Economy Class ein Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen zu bezahlen gewesen sei. Dies gelte auch im Hinblick auf das vorgebrachte erhöhte Thromboserisiko. Diese gesundheitliche Einschränkung sei dem Veranstalter bei Abschluss des Reisevertrags nicht mitgeteilt worden und damit auch nicht zur Grundlage des Vertrages geworden. Last but not least hätte die Klägerin, wie der Veranstalter dargelegt habe, eine größere Beinfreiheit auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL-Sitzes hätte erlangen können.“ Das Urteil ist rechtskräftig.