Kein Gratis-Storno nach Buchung trotz Reisewarnung
Wer trotz offizieller Reisewarnungen wegen der Corona-Pandemie am Urlaubsziel einen Pauschalurlaub bucht, muss dem Veranstalter eine Entschädigung zahlen, wenn er dann doch zuhause bleibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars entschieden, das eine Flugpauschalreise in die Dominikanischen Republik gebucht hatte.
Verbraucher dürfen jederzeit vom Vertrag für eine Pauschalreise zurücktreten und müssen dem Veranstalter dann auch nicht den Reisepreis zahlen. Der kann allerdings eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine Ausnahme davon gelte lediglich, "wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen". Der Bundesgerichtshof hat nun in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden: Wenn solche Risiken bereits bei der Buchung vorhanden oder zumindest absehbar waren, ist der Antritt des Urlaubs zumutbar – oder anderenfalls eine Entschädigung zu leisten.
Rückzieher kurz vor der Abreise
Obwohl das Auswärtige Amt wegen der Covid-19-Pandemie bereits vorher vor Reisen in die Dominikanische Republik gewarnt hatte, buchte ein Ehepaar im September 2020 einen Flug dorthin plus Hotelaufenthalt für drei Wochen im März und April 2021. Als Anzahlung überwiesen die Kunden 1.540 Euro. Doch kurz vor Abflug stornierte die Ehefrau in letzter Minute den Trip und forderte ihr Geld zurück. Der Anbieter konterte und verlangte den vollen Restbetrag – weitere 5.775 Euro – von ihr, zog aber nicht vor Gericht. Wie schon das Amtsgericht Düsseldorf und das dortige Landgericht schmetterte nun auch der BGH die Rückforderung der verhinderten Touristen ab. Bereits vorher bekannte Umstände, "die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte", berechtigten nicht zum Gratis-Rücktritt, so die Richter.
Reisende, die angesichts einer bestehenden Reisewarnung eine Reise buchten, sei es in der Regel zuzumuten, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestünden, argumentiert der BGH. Daran ändere auch eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems am Zielort, die dortige Maskenpflicht sowie nächtliche Ausgangssperren nichts.