Gericht kippt Quarantäne für Auslandsrückkehrer nach NRW
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat per Eilbeschluss verfügt, dass Heimkehrer, die aus einem Land außerhalb der EU einreisen, nicht automatisch zu einer 14-tägigen Quarantäne gezwungen werden dürfen. Geklagt hatte eine Familie aus Köln, die sich in Thailand befindet.
Mit dem Richterspruch werden wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ in Bezug auf Ein- und Rückreisende vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die sogenannte Corona-Einreiseverordnung bestimmt, dass Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland – ausgenommen die Mitgliedstaaten der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland – waren und dann nach Nordrhein-Westfalen einreisen, sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit begeben müssen und diese 14 Tage nicht verlassen dürfen. Sie dürfen in diesem Zeitraum keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand des Aufenthaltsorts gehören. Zudem müssen sie sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden.
Die Antragsteller hatten sich mit einem Eilantrag gegen die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne gewandt und argumentiert, dass es bei der derzeitigen Datenlage nicht mehr gerechtfertigt sei, grundsätzlich alle aus sogenannten Drittländern Einreisende unter Quarantäne zu stellen. Sie befinden sich seit Anfang März 2020 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern in Thailand, um dort ihren Familienurlaub zu verbringen. Nachdem die Heimreise wegen der Corona-Pandemie bisher nicht erfolgte, wollen sie nun nach Deutschland zurückkehren.
Das Gericht bestätigte den Antrag und erklärte zur Begründung, dass es auch außerhalb Europas eine Reihe von Staaten gebe, in denen das Infektionsrisiko „derzeit erkennbar nur noch gering oder jedenfalls nicht höher als in der Bundesrepublik sei“. Deshalb handele es ich bei der Anordnung einer häuslichen Quarantäne für alle aus Drittstaaten einreisenden Personen nach aktuellem Stand nicht mehr um eine notwendige Schutzmaßnahme. Dem müsse die nordrhein-westfälische Landesregierung Rechnung tragen und eine differenziertere Regelung erlassen. Zum Beispiel könne der Gesetzgeber „auf der Grundlage nachvollziehbarer Erkenntnisse“ Risikogebiete ausweisen, bei denen die Verhängung einer Quarantäne gerechtfertigt sei. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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