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28. Januar 2025 | 16:56 Uhr
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BGH urteilt zu Kundenstornos vor Reiseabsage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, wann Reisende, die vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückgetreten sind, von Kosten befreit sind. Demnach dürfen Einreiseverbote oder die Absage einer Reise nicht berücksichtigt werden, wenn diese erst nach dem Zeitpunkt des Rücktritts stattgefunden haben. Allerdings lässt das Urteil Detailfragen offen.

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Das BGH-Urteil bezieht sich auf drei Fälle, die während der Corona-Pandemie auftraten. In einem Fall buchte der Kläger im Januar 2020 eine Reise nach Japan im Zeitraum vom 3. bis 12. April 2020 zu einem Gesamtpreis von 6.148 Euro. Im Februar 2020 beschloss die japanische Regierung unter anderem, für die kommenden Wochen sämtliche Großveranstaltungen abzusagen und alle Schulen bis mindestens Anfang April zu schließen. Der Kläger trat am 1. März 2020 von der Reise zurück. Der Veranstalter berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 1.537 Euro – 25 Prozent des Reisepreises – die der Kläger bezahlte. Am 26. März 2020 erging für Japan ein Einreiseverbot. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückzahlung des geleisteten Betrags.

In einem weiteren Verfahren buchte ein Kunde eine Ostseekreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. August 2020 für 8.305,10 Euro. Am 31. März trat er von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.194 Euro. Die Kreuzfahrt wurde vom Veranstalter am 10. Juli abgesagt.

Im dritten Verfahren buchten Urlauber im Juni 2019 eine Pauschalreise nach Mallorca vom 16. bis 30. Mai 2020 für 1.753 Euro und im Juli 2019 eine Flusskreuzfahrt auf der Wolga vom 5. bis 15. September 2020 für 2.376 Euro. Am 14. April 2020 traten sie telefonisch von beiden Reisen zurück. Der Veranstalter behielt die geleisteten Anzahlungen in Höhe von insgesamt 650 Euro ein und verlangte zusätzlich 548,50 Euro als Entschädigungspauschale. Beide Reisen konnten wegen der Pandemie nicht stattfinden. Die Urteile der Vorinstanzen können Interessierte auf der Website des BGH einsehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte unterdessen am 29. Februar 2024 entschieden, dass nach der maßgeblichen Regelung nur die Situation zu berücksichtigen sei, die im Zeitpunkt des Rücktritts bestand. Der BGH urteilte nun entsprechend, dass aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH weder das später erfolgte Einreiseverbot noch die Absage der Reise bei der Beurteilung berücksichtigt werden dürften, weil diese Ereignisse erst nach dem Zeitpunkt des Rücktritts stattgefunden hätten. Die Vorinstanzen, an die die Verfahren durch den BGH zurückgewiesen wurden, sollen nun beurteilen, ob bereits im Zeitpunkt des Rücktritts die "hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung" bestand.

Christian Schmicke

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