BGH gibt Airlines beim Cross-Ticketing-Storno recht
Fluggesellschaften dürfen Passagieren die Beförderung verweigern, wenn sie einen Hin- und Rückflug gebucht haben, aber nur den Rückflug antreten wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden. Im Fall des Stornos durch die Airline bei diesem sogenannten Cross Ticketing hat der Fluggast auch keinen Anspruch auf Entschädigung.

Reise vor9
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es darum, dass Lufthansa einen Passagier von Antalya nach München befördern sollte. Gebucht hatte der Fluggast einen Hin- und Rückflug im Rahmen einer Pauschalreise. Den Hinflug von München nach Antalya trat der Flugreisende nicht an, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Lufthansa nach Antalya geflogen war.
Weil der Passagier den ersten Flug nicht angetreten hatte, stornierte Lufthansa seinen Rückflug, berichtet das Fluggastportal Flightright. Davon setzte die Airline den Passagier aber erst beim Einchecken in Antalya in Kenntnis. Lufthansa verweigerte die Beförderung am Check-in-Schalter. Der Passagier konnte erst gegen erneute Zahlung fliegen. Der BGH sah Lufthansa im Recht und wies die Klage des Passagiers auf Entschädigung als unbegründet ab.