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28. September 2020 | 16:39 Uhr
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Bei Zahlungsunfähigkeit gilt wieder Insolvenzantragspflicht

Vom 1. Oktober an müssen Unternehmen den zuständigen Amtsgerichten wieder melden, wenn sie Rechnungen nicht mehr pünktlich bezahlen können – und damit zahlungsunfähig sind. Nur noch überschuldete Firmen bleiben bis Ende des Jahres von der Antragspflicht zur Insolvenz ausgenommen.

Insolvenz

Wer zahlungsunfähig ist, ist nun wieder zum Insolvenzantrag verpflichtet

Weil Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund über 90 Prozent aller Pleiten betreffe, fürchteten viele Experten ab dem vierten Quartal deutlich höhere Fallzahlen, meldet das "Handelsblatt". Gefährdet seien vor allem Firmen mit hohen Einnahmeausfällen und einer "bilanziell schlechten Ausgangslage mit wenig Liquidität und Eigenkapital". Das trifft für die Touristik in hohem Maße zu. Liegt die Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen am Gesamtkapital deutscher Firmen im Schnitt bei 20 bis 25 Prozent, so sind es etwa bei TUI laut "Handelsblatt“ gerade mal zwei Prozent.

Nach dem Gesetzeswortlaut liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen. Um eine insolvenzrechtliche Überschuldung, die bis zum Jahresende nicht gemeldet werden muss, handelt es sich, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Bis zu 45 Prozent der mittelständischen Unternehmen in Deutschland sieht die Managementberatung Munich Strategy laut ihrer Studie "Stresstest Mittelstand" bedroht. Betroffen seien vor allem Restaurants, Reisebüros und Messebauer, zitiert das "Handelsblatt" die Berater. Zur Vermeidung einer großen Pleitewelle könnten vorläufig allerdings noch die staatlichen Überbrückungshilfen beitragen, die bis mindestens Ende Dezember fortgesetzt werden.

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