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20. Oktober 2023 | 11:02 Uhr
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Auch auf touristischen Wanderwegen gilt Eigenverantwortung

Waldbesucher, die auf eigene Gefahr Wege betreten, können grundsätzlich nicht erwarten, dass der Besitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen haftet er dafür nicht, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs klarstellt.

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Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des so genannten "Harzer-Hexen-Stieg-Urteils" des Oberlandesgericht Naumburg zurückgewiesen. Damit ist das Urteil jetzt rechtskräftig: Einem Kläger, der während einer Wanderung auf dem Harzer-Hexen-Stieg im Jahr 2018 von einem umstürzenden Baum erfasst und dabei schwer verletzt wurde, steht kein Schadensersatz zu. Touristisch beworbene Wanderwege werden juristisch ebenso behandelt wie andere Wanderwege.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte Mitte Dezember 2020 bereits ein entsprechendes Urteil des Landgericht Magdeburg bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Schadensersatz zu, weil sich mit dem Umsturz des Baumes eine "waldtypische" Gefahr verwirklicht habe, für die die beklagte Stadt auch auf Wanderwegen nicht hafte.

Kein Schmerzensgeld

Der Mann hatte vor dem Landgericht Magdeburg geklagt und von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro verlangt. Nach eigenen Angaben war der Kläger im Juli 2018 auf dem touristisch beworbenen Harzer-Hexen-Stieg von einem herabstürzenden Baum erfasst und schwer verletzt worden. Der Unfall ereignete sich auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale. Der Verletzte war der Auffassung, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, argumentierte er.

"Primär selbst für eigene Sicherheit verantwortlich"

Das Landgericht Magdeburg folgte dieser Auffassung nicht. Es wies die Klage aufgrund der geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. In einer Mitteilung des Landgericht Magdeburg heißt es: "Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich.“ 

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte diese Auffassung im Dezember 2020 bestätigt. Hinsichtlich der daraufhin beim Bundesgerichtshof eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesgericht am 21. September 2023 entschieden, eine Revision nicht zuzulassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Christian Schmicke

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