Airlines müssen sämtliche Kosten deutlich ausweisen
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin gegen Ryanair hervor. Der irische Carrier hatte bei der Umrechnung des Flugpreises von britischen Pfund in Euro Gebühren aufgeschlagen und diese erst am Ende des Buchungsprozesses offengelegt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Ryanair vorgeworfen, damit Umrechnungsgebühren zu verschleiern, die in dem erst gegen Ende der Buchung genannten Euro-Preis enthalten waren. Das Berliner Landgericht bestätigte in seinem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, diese Einschätzung.
Ryanair hatte auf der Website den Preis für einen Flug von Glasgow nach Berlin zunächst mit 60,17 britischen Pfund angegeben. Nachdem der Kunde am Ende der Buchung die Daten seiner deutschen Kreditkarte eingab, wurde der Preis plötzlich mit 72,16 Euro angegeben. Bei der Umrechnung zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank hätte der Euro-Preis nur 67,93 Euro betragen. Ryanair hatte die Umrechnung demnach dazu genutzt, den Kunden 4,23 Euro an Zusatzkosten zu belasten – dies entspricht einem Preisaufschlag von mehr als sechs Prozent.
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass Ryanair damit gegen die Luftverkehrsdienste-Richtlinie der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass bei einer Buchung stets der Endpreis und die darin enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Durch die Umrechnung des zunächst angegebenen Pfund-Preises seien dem Kunden Zusatzkosten entstanden, ohne dass er darauf hinreichend deutlich hingewiesen wurde, kritisierten die Richter. Ryanair sei gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten der Umrechnung offenzulegen.
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