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25. März 2021 | 07:00 Uhr
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Versicherer müssen Prämien bei Absage anteilig erstatten

Prämien für Reiseversicherungen, die bereits bezahlt sind, aber noch nicht gewirkt haben, müssen zurückerstattet werden. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hin. Ihm liegen nach eigenen Angaben Beschwerden von Verbrauchern vor, denen Versicherungsprämien für Reiseversicherungspakete auch anteilig nicht zurückgezahlt wurden.

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Zu den Versicherungen, für die die Versicherer Prämien bei Nicht-Antritt einer Reise zurückzahlen müssen, zählen etwa Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen, da sie erst mit Reiseantritt ins Risiko gehen. "Die Versicherer müssen Prämien für diejenigen Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, zurückerstatten", sagt Jörn Rehren, Referent für die Marktbeobachtung Finanzmarkt beim VZBV. Zwar wirke etwa die Reiserücktrittversicherung nach allgemeiner Einschätzung sofort ab Vertragsschluss. Ein späterer Ausfall der Reise ändere daran nichts. Dies beeinflusse aber nicht ein zumindest anteiliges Erstattungsrecht für die Prämien der übrigen Reiseversicherungen, wie sie das Versicherungsvertragsgesetz vorschreibe.

Wenn die Versicherungen für eine konkrete Reise abgeschlossen worden seien und diese Reise dann abgesagt werde, gebe es auch nichts mehr, was Versicherungen wie eine Gepäck- oder Reisekrankenversicherung noch schützen könnten, unterstreicht Rehren. Allerdings stellt sich die Ermittlung des erstattungspflichtigen Anteils von Versicherungspaketen nicht ganz einfach dar, denn die jeweiligen Prämienanteile einzelner Versicherungen werden in den Verträgen nur selten aufgezeigt. Manchmal werde allerdings aus steuerlichen Gründen zumindest der preisliche Anteil einer Reisekrankenversicherung ausgewiesen, so der VZBV.

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