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3. Juli 2024 | 16:30 Uhr
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Urteil zu Reisepreisminderung nach Waldbrand-Evakuierung

Das Amtsgericht München hat einen Reiseveranstalter nach einer Evakuierung auf der griechischen Insel Rhodos zu einer Reisepreisminderungs-Zahlung verurteilt, die über das Maß der vom Veranstaltern angebotenen Entschädigung hinausgeht. Dass der Kläger mit seiner Familie Opfer des streitgegenständlichen Waldbrandes geworden sei, gehöre nicht mehr zu seinem allgemeinen Lebensrisiko, so die Begründung.

Icon Recht

In dem konkreten Fall hatte ein Kunde für sich, seine Ehefrau und die zwei Kinder eine Pauschalreise nach Rhodos für insgesamt 5.354 Euro gebucht. Nachdem bei Apollona auf der Insel Rhodos ein Waldbrand ausgebrochen war, der sich auf Grund starker Nordwestwinde und einer Hitzewelle rasant ausbreitete und außer Kontrolle geriet, ordneten die lokalen Behörden am 22. Juli 2023 die sofortige Evakuierung von rund 19.000 Touristen an. Das sich ausbreitende Feuer war auch am Hotel des Klägers angekommen.

Da der Veranstalter keinen Bus zur Evakuierung der Familie gesendet habe, habe der Urlauber mit seiner Familie das gebuchte Hotel verlassen und sei mit dieser zunächst zu Fuß zu einer nahegelegenen Schule geflüchtet, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts weiter. Als sich das Feuer auch dort genähert habe, sei er mit seiner Familie weiter in Richtung Meer geflüchtet. Schließlich sei die Familie per Bus von einem anderen Reiseunternehmen zu einer Notunterkunft gebracht worden. Zwei Tage später sei sie schließlich von dem Reiseveranstalter nach Hause geflogen worden.

Teil der Forderungen war schon beglichen

Der Veranstalter hatte vorgerichtlich bereits 1.400 Euro an den Kläger als Minderung erstattet, nach Eingang der Klage erfolgte eine weitere Zahlung von 490 Euro. Mit der Klage machte der Urlauber weitergehende Minderungsansprüche geltend. Das Gericht gab ihm diesbezüglich recht und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung von weiteren 787 Euro.

Zur Begründung erklärten die Richter: "Der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels ist keine bloße Unannehmlichkeit, sondern stellt einen gravierenden Mangel dar. Der Mangel entstammt auch dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischen-treten Dritter zurückzuführen ist. Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist nach dem weiten Mangelbegriff als Erfolgshaftung ausgestaltet. Dass der Kläger mit seiner Familie Opfer des streitgegenständlichen Waldbrandes geworden ist, gehört nicht mehr zu seinem allgemeinen Lebensrisiko."

Betroffen waren laut den Unterlagen fünf Reisetage, da der Kläger von 22. bis zum 23. Juli auf der Flucht vor dem Feuer war und der Rückflug aufgrund des Großbrandes bereits am 24. Juli erfolgen musste, so dass auch die restlichen zwei geplanten Übernachtungen nicht mehr am Urlaubsort verbracht werden konnten. Für sämtliche dieser fünf Tage sah das Gericht eine Minderungsquote von 100 Prozent als angemessen an. 

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