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10. September 2024 | 11:49 Uhr
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Southwind scheitert mit Klagen gegen Flugverbot

Die Fluggesellschaft Southwind Airlines mit Sitz in Antalya wird nach Überzeugung der EU-Kommission von russischen Akteuren kontrolliert und darf deshalb in der EU nicht fliegen. Dagegen klagte der Carrier beim Gericht der EU und bei Berliner Verwaltungsgericht. Er scheiterte in beiden Fällen.

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Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine sieht sich Russland mit weitreichenden Sanktionen der EU konfrontiert. Dazu gehört auch ein Flugverbot für russische Luftfahrzeuge im und über dem Gebiet der Europäischen Union. Auf dem Weg über die Gründung der in der Türkei registrierten Southwind Airlines im Jahr 2022 soll Russland versucht haben, dieses Verbot zu umgehen. Im März 2024 teilte die EU-Kommission mit, finnische Behörden hätten aufgedeckt, dass die Fluggesellschaft mit Sitz in Antalya tatsächlich von russischen Akteuren kontrolliert werde. Die EU-Kommission folgte dieser Einschätzung.

Sitz in der Türkei schützt nicht vor Verbot

Daraus ergab sich ein Flugverbot für Southwind Airlines in der EU. Denn auch Unternehmen, die nicht in Russland registriert sind, sich aber in russischem Eigentum befinden oder unter der Kontrolle russischer Akteure stehen, unterliegen dem Verbot.

Da die Airline auch Flüge zwischen Deutschland und der Türkei anbot, informierte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Southwind per E-Mail über das nach Auffassung der Kommission bestehende Flugverbot. Technisch wurde dieses Verbot durch die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol umgesetzt. Southwind Airlines ging auf dem Eilrechtsweg gegen das Verbot vor – sowohl in Deutschland als auch beim Gericht der Europäischen Union (EuG). Beide Schritte blieb ohne Erfolg.

Mitteilung ist kein Verwaltungsakt

Das EuG wies den Eilantrag im August mit der Begründung ab, es sei für das Flugverbot nicht verantwortlich (Az. T-213/24 R). Das Verwaltungsgericht Berlin entschied nun, dass in Deutschland keine regelnden Anordnungen getroffen worden seien (Az. VG 4 L 143/24). Hier war die Fluggesellschaft konkret gegen die E-Mail des BMDV vorgegangen; und wollte vom Gericht die vorläufige Feststellung einholen, dass das Flugverbot nicht für sie gelte. 

Das Berliner Verwaltungsgericht wies die Anträge als unzulässig zurück, weil es sich bei der E-Mail des Ministeriums nicht um einen Verwaltungsakt handele, der ein Flugverbot regele. Stattdessen sei die Airline lediglich über die Rechtsauffassung der EU-Kommission informiert worden.

Weitere Schritte nicht auszuschließen

Auch der Feststellungsantrag sei unzulässig, so das Gericht. Zwischen dem Ministerium und der Fluggesellschaft bestehe kein Rechtsverhältnis, so die Richter. Das Ministerium sei selbst nicht an der Umsetzung der Norm beteiligt. Da die praktische Umsetzung des Flugverbots bei Eurocontrol liege, müsse die Airline direkt gegen die Organisation in Belgien vorgehen.

Über das Verbot selbst entschied das Gericht damit nicht. Gegen den Beschluss kann Southwind Airlines noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erheben.

Schwere Vorwürfe seitens der Airline

Der Carrier selbst hatte sich im April per Mitteilung bitter beklagt. "Nach der ungerechtfertigten Beschwerde Finnlands bei der Europäischen Union (EU) wurde unsere in der Türkei registrierte Fluggesellschaft Southwind Airlines wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu Russland ohne Beweise und konkrete Begründung aus dem Luftraum verbannt", heißt es. Die Entscheidung über das Verbot sei von der EU an die türkische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (SHGM) übermittelt worden, die Vorwürfe seien jedoch "nicht untersucht, und das Luftraumverbot wurde am 28. März 2024, einen Tag vor den Osterfeiertagen, verhängt, ohne dass eine Antwort von uns angefordert wurde".

Die offizielle Mitteilung über das von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) verhängte Verbot der Nutzung des europäischen Luftraums sei "weder den offiziellen Behörden unseres Landes noch unserer Fluggesellschaft in Form eines konkreten Dokuments übermittelt", worden, klagte die Airline, um dann festzustellen: "Dies ist eine völlig unfaire, voreingenommene, auf Gerüchten basierende und böswillige Praxis." 

Christian Schmicke

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