Passagiere müssen Ausmaß einer Flugverspätung belegen
Fluggäste, die eine Entschädigung nach EU-Recht einfordern, müssen beweisen, dass sich ihr Flug um mehr als drei Stunden verspätet hat, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt, an dem sich die Türen öffneten und die Passagiere das Flugzeug verlassen konnten.
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Der verhandelte Fall (Az.: X ZR 94/20) drehte sich um eine Urlaubsreise von Bremen nach Teneriffa. Wegen eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug um rund drei Stunden; das Verschulden der Airline sei eindeutig gewesen, heißt es. Allerdings war der genaue Zeitpunkt der Ankunft strittig. Die planmäßige Landung sollte um 15:25 Uhr erfolgen; die Kläger behaupteten, erst um 18:35 Uhr habe sie tatsächlich stattgefunden. Daher verlangten sie eine Ausgleichszahlung von jeweils 400 Euro.
Allerdings konnten die Urlauber die genaue Verspätungszeit nach Überzeugung des Gerichts nicht beweisen. Die Fluggesellschaft erklärte vielmehr anhand des Bordbuchs, dass das Flugzeug um 18:20 Uhr seine Parkposition erreicht hatte. Die Türen seien unmittelbar danach und vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Damit läge die Verspätung unter drei Stunden.
Der BGH stellte fest, dass die Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet sei, den genauen Zeitpunkt der Türöffnung zu dokumentieren. Das sei nicht zumutbar. Auch sei „nicht ersichtlich“, dass die Vorlage des vollständigen Bordbuchs weitere Erkenntnisse gebracht hätte. Die Kläger gingen daher leer aus.