Kein pauschaler Entschädigungsanspruch bei Flugumleitung
Wenn ein Flugzeug an einen nahe gelegenen Flughafen umgeleitet wird, muss die Airline ihren Kunden nur Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Flughafen oder zu einem anderen Wunschziel in der Nähe erstatten. Ein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung haben betroffene Fluggäste nur, wenn die Verspätung über drei Stunden beträgt, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Im konkreten Fall, zu dem das Urteil am Donnerstag gesprochen wurde, ging es um einen Flug von Wien nach Berlin, der 58 Minuten zu spät und nicht wie geplant auf dem mittlerweile geschlossenen Flughafen Berlin-Tegel im Norden, sondern in Berlin-Schönefeld im Süden der Stadt landete. Der Fluggast forderte daraufhin pauschal 250 Euro Entschädigung. Vom Schönefelder Flughafen lag seine Wohnung 24 Kilometer entfernt; vom Flughafen Tegel nur acht Kilometer.
Die EU-Richter entschieden nun, dass die Fluggäste "notwendige, angemessene und zumutbare" Kosten für eine entsprechende Weiterfahrt von der Airline erstattet bekommen müssen, nicht aber die für längere Verspätungen vorgesehene pauschale Entschädigung. Auch der Fluggesellschaft erteilte das Gericht einen Rüffel. Eigentlich hätte diese von sich aus anbieten müssen, die Kosten für die Weiterreise zu zahlen, heißt es in dem Urteil. Da sie dies nicht getan habe, könne sich der betroffene Kunde die Kosten nun erstatten lassen.