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23. Juli 2024 | 13:39 Uhr
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Kein Anspruch auf Ersatzreise ohne Mehrkosten

Ein Reiseveranstalter ist auch bei erheblichen Änderungen im Rahmen einer gebuchten Reise nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Icon Recht

In dem konkreten Fall buchte eine Kundin für sich, ihren Ehemann, den schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter eine Pauschalreise von 10. bis zum 24. Oktober 2021 von Düsseldorf in den ägyptischen Badeort Marsa Alam für 5.539 Euro. Am 19. August teilte das Reisebüro der Klägerin mit, dass sich die Flüge aufgrund einer Flugstreichung um drei Tage nach hinten verschoben hätten, und bat bei gleichbleibendem Reisepreis um eine Zustimmung zu der Änderung. Dies war für die Klägerin jedoch nicht akzeptabel, da die Rückkehr aus dem Urlaub dann erst nach dem Schulbeginn für den Sohn erfolgt wäre.

Der Veranstalter bot daraufhin eine im Vergleich zur ursprünglichen Buchung um einen Tag nach vorne verlegte Reise mit Abflug Frankfurt und Rückflug nach Düsseldorf an. Diese sollte um 1.210 Euro teurer sein als die ursprünglich gebuchte Reise. Nach weiteren Versuchen der Kundin, eine Änderung ohne Aufpreis zu erreichen, erklärte sich der Veranstalter bereit, den Aufpreis auf 1.000 Euro zu reduzieren. Die Klägerin teilte daraufhin über ihren Anwalt mit, dass sie mit der Änderung der Reise einverstanden sei, der Aufpreis aber nur unter Vorbehalt gezahlt werde.

Reise war so wie ursprünglich gebucht nicht mehr verfügbar

Mit ihrer Klage wollte die Kundin dann die Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Aufpreises und einen Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten erreichen. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Zwar stelle die Streichung des ursprünglich gebuchten Flugs und die Verschiebung um drei Tage eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts dar, erklärte es zur Begründung. Es sei dem Veranstalter aber mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen.

Im Falle erheblicher Vertragsänderungen stünden Kunden grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl, so die Richter. Die erste Möglichkeit sei der Rücktritt vom Reisevertrag. Die zweite Möglichkeit sei die Annahme eines Änderungsangebots. Die von der Klägerin beanspruchte Variante ergebe sich "weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Erwägungen", heißt es weiter in der Urteilsbegründung.

Mehrere Alternativen standen zur Verfügung

Die Urlauberin habe im konkreten Fall "eine Vielzahl gesetzlich vorgesehener Handlungsoptionen" gehabt, die alle in unterschiedlicher Gewichtung ihre Interessen an der Durchführung des Urlaubs ohne materiellen Verlust gewahrt hätten. So hätte sie auf den Urlaub unter vollständiger materieller Kompensation verzichten können, sie hätte ein kostenloses oder kostengünstiges Änderungsangebot annehmen und dann ihr Minderungsrecht wegen aus der Änderung resultierender Mängel ausüben können, führt das Gericht aus.

Überdies habe der Veranstalter sowohl eine kostenlose als auch eine kostengünstigere Alternative angeboten, die jedoch für die Kundin „aus nachvollziehbaren Gründen nicht attraktiv“ gewesen seien. Eine darüber hinausgehende Pflicht des Reiseveranstalters, Reisenden "jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen", sehe das Gesetz nicht vor. Entscheide sich die Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schulde sie schlicht den höheren Preis.

Christian Schmicke

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