Gerichte am Abflugort auch für Anschlussflüge zuständig
Bei einer Flugverbindung aus mehreren Teilstrecken mit unterschiedlichen Airlines können Fluggäste ihren Anspruch auf Entschädigung auch dann vor dem Gericht des Abflugortes geltend machen, wenn der annullierte Teilflug nicht aus diesem Land startete oder in dieses Land ging. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Das Fluggastportal Flightright war mit einem Fall gegen British Airways und Iberia vor den EuGH gezogen. Flightright hatte für zwei Passagiere geklagt, bei deren Flug von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian die Teilstrecke Madrid – San Sebastian gecancelt wurde, ohne die Passagiere rechtzeitig zu informieren. Obwohl die Flüge von zwei Airlines durchgeführt wurden, lag eine einheitliche Buchung für die gesamte Strecke vor.
Die Rechtsexperten von Flightright waren deshalb der Auffassung, dass für die Teilstrecke ein Anspruch auf Entschädigung am Abflugort besteht und reichten Klage vor dem Amtsgericht Hamburg ein. Die Hamburger Richter zweifelten zunächst jedoch an ihrer Zuständigkeit und auch die Airlines hätten versucht, die Forderungen unter diesem Gesichtspunkt abzuwenden, so Flightright. Der EuGH bestätigte jetzt jedoch die Zulässigkeit der Entschädigungen.
Das Urteil sei vor allem auch für all jene Fluggäste relevant, die bisher in Ländern klagen mussten, in denen die Gerichtssprache nicht ihre Muttersprache ist, glaubt das Fluggastportal. Für sie würden Entschädigungsklagen nun erleichtert.