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27. Oktober 2023 | 15:19 Uhr
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EuGH-Urteil zu Entschädigung bei Beförderungsverweigerung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Flugreisende auch dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen Nichtbeförderung haben, wenn sie nicht am Flughafen eingecheckt haben, weil sie bereits vorab wussten, dass die Fluggesellschaft sie nicht befördern würde.

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Auch eine vorherige Information mehr als 14 Tage im Voraus könne die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht befreien, urteilten die Richter. In dem konkreten Fall ging es darum, dass eine Flugreisende für einen Flug von Frankfurt nach Madrid, den sie für den folgenden Tag gebucht hatte, online einchecken wollte. Da dies nicht gelang, wandte sie sich an die zuständige Fluggesellschaft, Latam Airlines. Diese teilte ihr mit, dass sie ohne entsprechende Ankündigung auf einen am Vortag durchgeführten Flug umgebucht worden sei. Außerdem sei ihre Buchung für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später durchgeführt werden sollte, mit der Begründung blockiert worden, dass sie den Hinflug nicht angetreten habe.

Die Kundin hatte von Latam Airlines wegen der Nichtbeförderung auf dem Rückflug eine Ausgleichszahlung verlangt. Das von der Flugreisenden angerufene deutsche Gericht wollte deshalb vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob eine solche Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung voraussetzt, dass Flugreisende beim Check-in anwesend sein müssen, obwohl die Fluggesellschaft ihnen im Voraus mitgeteilt hatte, dass ihnen die Beförderung nicht gestattet würde.

Bereits 2015 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine kurzfristige Umbuchung auf einen anderen Flug eine antizipierte Beförderungsverweigerung darstellen könne und Flugreisende dann nicht auch noch am Flughafen erscheinen müssten, um ihre Ansprüche auf Entschädigung zu erhalten. Diese Einschätzung hat der EuGH nun bestätigt.

 Christian Schmicke

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