EuGH gibt TAP im Streit um Ticket-Rückerstattung Recht
Im Streit um die Erstattung oder Kompensation aufgrund eines ausgefallenen Fluges zwischen der portugiesischen Airline TAP und einer deutschen Kundin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil die Position der Fluggesellschaft gestärkt. Eine Rückerstattung des Ticketpreises hat die Frau verwirkt, da sie stattdessen im Vorfeld einen Reisegutschein auf der TAP-Homepage beantragte.
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Eigentlich wollte die Frau von Fortaleza in Brasilien über Lissabon nach Frankfurt reisen, aber der Anschlussflug ab Lissabon wurde annulliert. In solchen Fällen bietet TAP zwei Möglichkeiten an. Entweder füllen Passagiere auf der TAP-Website ein entsprechendes Formular aus und erhalten einen Gutschein. Oder aber sie lassen den Sachverhalt von einem sogenannten Contact Center der Airline prüfen, um eine Erstattung des Geldbetrages zu erhalten.
Die Kundin entschied sich für die erste Variante und erhielt postwendend einen Gutschein, änderte aber nach zwei Monaten ihre Meinung und wollte den Betrag ausgezahlt haben, indem sie ihre Ansprüche auf Rückzahlung an einen Dienstleister abtrat, der daraufhin die TAP vor dem Frankfurter Landgericht beklagte. Für die Airline war die Angelegenheit eindeutig, da die Passagierin mit dem Gutschein ihrer Meinung nach die Ansprüche aus dem Flugausfall beglich.
Antrag auf der Website der Airline ein "schriftliches Einverständnis"
Die Frankfurter Richter waren aufgrund Artikel 7, Absatz 3, der Fluggastrechteverordnung unsicher, da dort vom Zwang eines "schriftlichen Einverständnisses" des Reisenden als Voraussetzung für die Erstattung einer Ausgleichszahlung ist und online ja nicht schriftlich sei. Das hessische Landgericht bat den EuGH um Abklärung. Die Luxemburger Richter entschieden daraufhin, dass von einem schriftlichen Einverständnis auszugehen sei, wenn ein Passagier auf der Internetseite der Airline ein Formular ausfüllt und die Erstattung als Gutschein wählt. Beck Aktuell