Erste Klage auf Staatshaftung nach Thomas-Cook-Pleite
Eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei hat im Namen einer Reisenden beim Landgericht Berlin Klage wegen Staatshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Der deutsche Gesetzgeber habe das EU-Recht zur Sicherung der Kundengelder bei Veranstalterpleiten nicht korrekt umgesetzt, lautet der Vorwurf von Rechtsanwältin Nicole Mutschke (Foto).
Dass die 110 Millionen Euro, bei denen die Haftung einer Versicherung im Fall einer Veranstalterinsolvenz gesetzlich gedeckelt ist, nicht reichen werden, um sämtliche Forderungen von Kunden nach der Thomas-Cook-Pleite auszugleichen, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Und so war es nur eine Frage der Zeit, bis es zu ersten Klagen auf Staatshaftung für die Differenz kommen würde. Nun ist es so weit.
Publicityträchtig hat die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Mutschke Deshalb hat die Kanzlei im Auftrag einer Thomas-Cook-Kundin am Dienstag beim Landgericht Berlin Klage wegen Staatshaftung eingereicht. "Nach unserem Kenntnisstand sind wir die erste Kanzlei, die in der Sache Thomas Cook eine Staatshaftungsklage einreicht", sagt Nicole Mutschke. "Wenn der deutsche Gesetzgeber das geltende EU-Recht korrekt umgesetzt hätte, gäbe es keinen Engpass bei der Haftungssumme. Insofern ist es folgerichtig, dass er jetzt für die Folgen dieses Versäumnisses haften muss."
Umgesetzt wird der Schutz der Kundengelder bei Veranstalterinsolvenzen im Zuge der EU-Pauschalreiserichtlinie in Deutschland durch § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Paragraf regelt auch, dass Versicherer ihre Haftungssumme begrenzen können, und zwar auf 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr. Das hat der Kundengeldabsicherer von Thomas Cook, Zurich Insurance, natürlich getan. Und darin ist nach Auffassung der Anwälte der Verstoß gegen die Pauschalreiserichtlinie und damit gegen das geltende EU-Recht begründet.