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27. Februar 2025 | 17:46 Uhr
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DRV veröffentlicht Rechtsgutachten zu Stornopauschalen

Reiserechtler Ansgar Staudinger hat im Auftrag des DRV ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob Reiseveranstalter im Falle einer unwirksamen Stornopauschale auf die konkrete Berechnung des Schadens zurückgreifen dürfen. Staudinger beantwortet die Frage klar mit "ja".

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Aktuell beschäftigten verschiedene Verfahren rund um kostenpflichtige Stornierungen von Reisen die Gerichte in Deutschland, teilt der DRV mit. Dabei gehe es um die Frage, ob Reiseveranstalter auf die konkrete Berechnung des Schadens zurückgreifen dürfen, wenn ihre Stornopauschalen vor Gericht zuvor für unwirksam erklärt worden sind. Werde Reiseveranstaltern diese Möglichkeit verwehrt, könnten sie in einem solchen Fall den Kunden keinerlei Kosten in Rechnung stellen und nicht einmal die dem Reiseveranstalter von den Leistungsträgern in Rechnung gestellte Kosten zurückfordern, teilt der Verband mit.

Staudinger kommt in seinem Gutachten laut DRV zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Grundlage dafür biete, Reiseveranstaltern den Rückgriff auf die konkrete Berechnung der Stornokosten zu verwehren. Jedes andere Ergebnis würde aus seiner Sicht einen europarechtswidrigen Eingriff in die Pauschalreise-Richtlinie bedeuten und damit das austarierte System von Rechten und Pflichten zwischen Veranstalter und Reisenden zerschlagen.

In den bisher bekannten Verfahren geht es nach Angaben des Verbandes um die Auffassung der Kläger, dass einem Reiseveranstalter der Rückgriff auf die konkrete Berechnung der durch die Stornierung entstandenen Kosten verwehrt sein müsse, wenn die zuvor angesetzte Stornopauschale für unwirksam erklärt worden sei. Die Begründung dafür stützt sich auf EuGH-Urteile. Diese stammen laut DRV allerdings nicht aus dem Bereich des Reiserechts und ließen sich „von ihrem Aussagegehalt nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen“. In einem aktuellen Urteil folgte das Amtsgericht München allerdings der Auffassung der Kläger.

Christian Schmicke

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