Das sind die Kernpunkte des neuen Infektionsschutzgesetzes
Das verabschiedete Gesetz legitimiert, was seit Beginn der Corona-Krise mittels Verordnungen vielerorts bereits umgesetzt worden ist. Im Pandemie-Fall sind damit die Beschränkung für Übernachtungsangebote, die Schließung von Geschäften und Gastronomie, Absagen und Auflagen für Veranstaltungen und Versammlungen möglich. Zudem bestätigt das Gesetz Maßnahmen wie die Anordnung von Reisebeschränkungen.
Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht zudem Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Abstandsgebote, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Beschränkungen für den Kultur- und Freizeitbereich, die Schließung von Schulen und Kitas sowie die Erteilung von Auflagen für Bildungseinrichtungen.
Reiserückkehrer aus Risikogebieten erhalten anders als bisher keinen Verdienstausfall, wenn sie sich nach der Rückkehr in Quarantäne begeben müssen. Das Gesetz regelt zudem die digitale Einreiseanmeldung und die Pflicht, den Aufenthaltsort in den zehn Tagen vor und nach der Rückkehr anzugeben. Außerdem soll eine "Impfdokumentation" vorgelegt werden. Geimpfte Personen müssen nicht in Quarantäne. Dies sei keine "Impfpflicht, betont das Bundesgesundheitsministerium.
So werden die Einschränkungen umgesetzt
Angeordnet werden Schutzmaßnahmen weiterhin durch Verordnungen der Länder sowie bei Zuständigkeit auch des Bundes. Im Gesetz wird ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen. Zudem müssen neben Gesundheitsaspekten auch soziale und wirtschaftliche Folgen geprüft werden.
Die Einschränkungen müssen künftig immer auf vier Wochen befristet sein. Die Regierungen müssen den Parlamenten eine Begründung vorlegen, warum die jeweilige konkrete Maßnahme erforderlich ist und warum sie gegebenenfalls verlängert werden soll. Einschränkungen von Demonstrationen oder von Gottesdiensten sollen nur zulässig sein, wenn es dafür zur Pandemieabwehr keine Alternative gibt. Wichtigstes Kriterium für angeordnete Maßnahmen ist der Schwellenwert von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen.
Hoffnung auf Impfungen und Tests
Das Gesetz legt einen vorrangigen Anspruch von Menschen aus Risikogruppen und Beschäftigten im Gesundheitswesen und anderen als besonders wichtig eingestuften Bereichen auf Impfungen fest. Auf längere Sicht sollen Impfungen – vermutlich im ersten Quartal 2021 – allen offenstehen, unabhängig von einer Krankenversicherung. An den Kosten werden auch die privaten Krankenversicherungen beteiligt. Impfzentren sollen bundesweit bis zum 15. Dezember einsatzbereit sein.
Um mehr Corona-Tests durchführen zu können, sollen künftig bei Bedarf auch Kapazitäten veterinär- und zahnmedizinischer Labore in Anspruch genommen werden können. Besonders gefährdete Menschen können zudem einen Anspruch auf bestimmte Schutzmasken erhalten.
Voraussetzung für die genannten Vorgaben ist, dass der Bundestag eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" beschlossen hat – was aktuell der Fall ist. Um zusätzliche Rechtssicherheit zu schaffen, wird eine Definition der "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" in das neue Gesetz aufgenommen. Danach gilt diese, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine solche Notlage sieht und ausruft oder wenn sich bedrohliche übertragbare Krankheiten dynamisch ausbreiten. Der Bundestag erhält das Recht, eine erklärte Notlage auch wieder aufzuheben.
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