Airlines haften auch für Verspätungen außerhalb Europas
Passagiere können auch bei Umsteigeflügen mit Zwischenstopp außerhalb Europas bei großer Verspätung Entschädigung fordern, sofern sie mit einer Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind und der Flug mittels einer einzigen Buchung gekauft wurde. Das entschied der Europäische Gerichtshof EuGH am Donnerstag.
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Im konkreten Fall hatten die Kläger hatten bei einer tschechischen Fluggesellschaft einen Flug von Prag nach Bangkok gebucht. In Abu Dhabi mussten sie umsteigen. Die zweite Teilstrecke wurde von Etihad Airways bedient. Dieser Flug verspätete sich um mehr als acht Stunden.
Die Kläger machten geltend, dass ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung bei Verspätungen von mindestens drei Stunden eine Entschädigung zusteht. Die tschechische Fluggesellschaft weigerte sich jedoch zu zahlen, weil der Anschlussflug von einer anderen, außereuropäischen Airline durchgeführt worden sei. Deshalb hafte man für die Verspätung nicht.
Das sahen die Richter anders. Entscheidend sei, dass die Kläger die gesamte Flugreise bei der tschechischen Airline gebucht hatten. Flüge seien auch mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der Fluggastrechte als Einheit zu betrachten, sofern sie mittels einer einzigen Buchung gekauft worden seien, so der EuGH (Aktenzeichen: C-502/18). Die tschechische Airline sei deshalb zur Zahlung verpflichtet und könne sich das Geld von der Partnergesellschaft zurückholen.