Airline muss bei No-Show Steuern und Gebühren erstatten
Wenn Reisende einen Linienflug nicht antreten, können sie von der Airline diejenigen Kosten zurückverlangen, die der Fluggesellschaft aufgrund der Nichtbeförderung erspart geblieben sind, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof. Das betrifft Steuern und Gebühren, die aufgrund des Nichtantritts des Fluges nicht angefallen sind Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fluggesellschaft diese Aufwendungen in die Ticketpreise einkalkuliert hat oder nicht.

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In dem konkreten Fall hatte ein Kunde einen Flug vom Allgäu-Airport in Memmingen nach Kreta gebucht, zum Preis von 27,30 Euro. Er stornierte den Flug nicht, erschien dann aber nicht zum Boarding und das Flugzeug startete ohne ihn. Laut dem BGH-Urteil muss ihm die Fluggesellschaft nun Steuern, Gebühren und Entgelte in Höhe von 18,41 Euro zurückzahlen.