ICE-Anbindung für MUC bleibt in weiter Ferne
Dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) liegt derzeit kein Zeitplan für eine Anbindung an den Schienenfernverkehr des Flughafens München vor. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor.
Im Rahmen der Bedarfsplanüberprüfung würden ausschließlich Vorhaben des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege untersucht, heißt es in der Vorlage. Die Fernverkehrsanbindung des Flughafens München gehöre nicht dazu. Parallel zur gesetzlich festgelegten Überprüfung der Bedarfspläne werde allerdings der Zielfahrplan Deutschlandtakt fortgeschrieben und an die derzeit in Arbeit befindliche neue strategische Langfristverkehrsprognose 2040 angepasst.
Zusätzlicher Infrastrukturbedarf?
Im Rahmen der Fortschreibung werde geprüft, ob sich ein Änderungsbedarf an dem im Zielfahrplan hinterlegten Angebots- und Infrastrukturkonzept aufgrund der zukünftigen Verkehrsentwicklung ergebe und wie der Zielfahrplan an die neuen verkehrlichen Entwicklungen anzupassen sei. Wenn ein "zusätzlicher Infrastrukturbedarf für die Eisenbahnen des Bundes" erforderlich werde, könne dieser bei bereits im Bedarfsplan für die Bundeschienenwege befindlichen Vorhaben als Bestandteil des Planfalls Deutschlandtakt entsprechend vollzogen werden. "Sollte sich im Ergebnis aufgrund gesteigerter Verkehrsmengen eine Neubaustrecke ableiten lassen, könnte diese im Rahmen der Aufstellung des kommenden Bundesverkehrswege- und Mobilitätsplans bewertet werden", schreibt die Bundesregierung.
"Keine Änderung erkennbar"
Ein unvorhergesehener Bedarf des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sei "derzeit für den Flughafen München nicht erkennbar", heißt es weiter. Dazu müsse eine „deutlich und dauerhaft abweichende Änderung der Verkehrsstruktur gegenüber der aktuellen Verkehrsprognose“ nachgewiesen werden. "Eine solche Verlagerung kann anhand der vorliegenden Statistiken und Prognosen nicht festgestellt werden", teilt die Bundesregierung mit. Für eine kurzfristige Bewertung mit dem Zweck der Aufnahme der Neubaustrecke in den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege bestehe somit keine Rechtsgrundlage.